Unterstützung durch die Pflegekassen

 
Leistungen in Deutschland
  1. Pflegegeld

Die Krankenkasse unterstützt pflegebedürftige Personen, die sich privat pflegen lassen mit Pflegegeldzahlungen. Für diese häusliche Pflege werden dem pflegebedürftigen Leistungen in Höhe der nachfolgenden Beträge gewährt. Diese betragen:

Ein bisschen mehr Geld für die Pflege zu Hause
Pflegestufe bisher € / Monat ab 1. Juli 2008 € / Monat 2010 € / Monat 2012 € / Monat
häusliche Pflege durch zugelassene professionelle Pflegedienste (Sachleistung)
erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I 384 420 440 450
Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe II 921 980 1040 1100
Schwerstpflegebedürftigkeit Pflegestufe III 1432 1470 1510 1550
Härtefall 1918 keine Erhöhung vorgesehen
häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere Hilfskräfte z. B. Agentur ihrepflege.eu
erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I 205 215 225 235
Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe II 410 420 430 440
Schwerstpflegebedürftigkeit Pflegestufe III 665 675 685 700
vollstationäre Pflege im Pflegeheim
erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I 1023 keine Erhöhung vorgesehen
Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe II 1279 keine Erhöhung vorgesehen
Schwerstpflegebedürftigkeit Pflegestufe III 1432 1470 1510 1550
Härtefall 1688 1750 1825 1918
ergänzende Leistungen für die allgemeine Betreuung, z. B. für Demenzkranke
0 - III 460 im Jahr 200 im Monat

Der Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt ( § 34 SGB V ).

Diese oben genannten Pflegegeldzahlungen der Pflegekassen können Sie natürlich auch in Verbindung mit unserer osteuropäischen Dienstleistung in Anspruch nehmen.

 

Leistungen in Österreich

Pflegegeld

Das Bundespflegegeldgesetz  (BPGG) und die korrespondierenden Landespflegegesetze sehen eine Kombination von Geld- und Sachleistungen vor. Das Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt  (wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung) und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Es soll die Möglichkeit der Betroffenen verbessern, das Leben selbst zu gestalten (z.B. in der häuslichen Umgebung zu verbleiben).
Bei Bedarf ist Pflegegeld zwölfmal jährlich in sieben Pflegestufen vorgesehen:

Einstufung: wird vom ärztlichen Sachverständigengutachten in Form von Hausbesuchen entschieden (Besuch vor Ort beim Antragsteller). Für Blinde und taubblinde Menschen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, wurden Mindesteinstufungen beschlossen.